DBG Vereinssatzung

Satzung der Deutschen Balint- Gesellschaft e. V.

§ 1 Name, Sitz und Gemeinnützigkeit

1. Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsche Balint-Gesellschaft e. V.“. Sie ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister.

2. Sitz und Gerichtsstand der Gesellschaft ist Hannover.

3. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


§ 2 Zweck der Gesellschaft

1. Der Zweck der Gesellschaft ist:

a) Die Verbreitung der Balintschen Arbeitsmethode zur Einführung und Weiterbildung in Klinik und Praxis, insbesondere durch professionelle Wahrnehmung der Interaktion in der „Arzt-Patient-Beziehung“ und in der therapeutischen Beziehung und Förderung psychosomatischen Denkens und Handelns.

b) Die Umsetzung dieser Weiterbildung insbesondere innerhalb der ärztlich und psychotherapeutisch tätigen Berufsgruppen durch Bildung und Förderung von Balint-Gruppen.

c) Die wissenschaftliche Erforschung und Weiterentwicklung der Balint-Arbeit.

d) Die Ausweitung der Balint-Arbeit als Lern- und Weiterbildungsmethode für helfende und soziale Berufe.

e) Die Ausbildung zu Balint-Gruppen-Leiter:innen und deren Supervision.

f) Die Integration dieser Methoden in die Medizin, Psychologie und Psychotherapie sowie in die studentische Ausbildung.

2. Zur Erreichung ihres Zwecks

a) veranstaltet die Gesellschaft Studientagungen mit Groß- und Kleingruppen sowie wissenschaftlichen Themen

b) entwickelt Curricula zur Ausbildung von Gruppenleiter:innen.

c) und bietet entsprechende Veranstaltungen sowie Supervision für Gruppenleiter:innen an.

3. Die Gesellschaft beteiligt sich

a) an Kongressen, Tagungen, Zusammenkünften und Kursen im nationalen und internationalen Rahmen soweit solche Veranstaltungen mit dem Zweck der Gesellschaft übereinstimmen.

b) an der Unterstützung von Bestrebungen, die die Sammlung von Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Zweck der Gesellschaft und ihre wissenschaftliche Durchdringung zum Ziele haben.

4. a) Die Deutsche Balint-Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

b) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus
Mitteln der Gesellschaft.


§ 3 Mitgliedschaft

1. a) Ordentliche Mitglieder:

Approbierte Ärzt:innen und

approbierte (psychologische) Psychotherapeut:innen,

approbierte Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut:innen,

Multiprofessionelle Balintgruppenleiter:innen, die von der DBG anerkannt sind;

b) außerordentliche Mitglieder:

Studierende der Medizin, Psychologie und Psychotherapie, andere nicht approbierte Mitglieder aus helfenden und psychosozialen Berufen;

c) Ehrenmitglieder; 

d) korrespondierende Mitglieder.

2. In der Mitgliederversammlung sind ordentliche Mitglieder voll stimmberechtigt. Der Vorstand wird aus den ordentlichen Mitgliedern gewählt.

3. Die Mitgliedschaft endet 

a) durch freiwilligen Austritt; dieser kann nur zum Ende eines jeden Kalenderjahres erklärt werden und ist dem Vorstand spätestens ein Vierteljahr vorher schriftlich mitzuteilen;

b) durch Tod;

c) durch Ausschließung: diese kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung dann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen der Gesellschaft schädigt oder aus einem anderen wichtigen Grund.

d) Die Mitgliedschaft aller vor Wirksamwerden der Satzungsänderung (Eintragung in das Vereinsregister) eingetretenen Mitglieder ändert sich nicht; ihre Rechte und Pflichten bleiben uneingeschränkt erhalten.


§ 4 Beitritt zu anderen ärztlichen und psychotherapeutischen Gesellschaften

1. Die Gesellschaft kann sich auf Beschluss der Mitgliederversammlung anderen ärztlichen und psychotherapeutischen Vereinigungen korporativ anschließen.

2. Die Gesellschaft ist Mitglied der Internationalen Balint-Gesellschaft.


§ 5 Organe der Gesellschaft

A. Mitgliederversammlung 
B. Vorstand

A: Mitgliederversammlung

1. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mindestens einmal im Kalenderjahr, möglichst im Zusammenhang mit einer Tagung der DBG, durch den 1. Vorsitzenden oder einen Stellvertreter einzuberufen.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es die Interessen der Gesellschaft erfordern. Sie müssen einberufen werden, wenn dies wenigstens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe in einem schriftlichen Antrag an den Vorstand verlangen.

3. Mitgliederversammlungen finden in der Regel als Präsenzveranstaltung statt. Der Vorstand kann beschließen, dass eine Mitgliederversammlung als Videokonferenz durchgeführt wird, wenn eine Präsenzveranstaltung nicht durchführbar ist. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat mindestens sechs Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen.

4. In bestimmten Fällen, über die der Vorstand entscheidet, kann an Stelle einer Mitgliederversammlung die Befragung der Mitglieder und die Herbeiführung eines Beschlusses auf schriftlichem Wege erfolgen. Eine solche schriftliche Befragung und Abstimmung gilt als außerordentliche Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliederversammlung kann nur über die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Gegenstände beschließen. Eine Ergänzung der Tagesordnung zu Beginn einer Mitgliederversammlung ist möglich, wenn den entsprechenden Anträgen mindestens die Hälfte der Erschienenen zustimmt. Die Wahl des Vorstandes (§ 5, A 6a), Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft (§ 5, A 6f) sind jedoch Gegenstände, die nicht nachträglich zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung gesetzt werden können.

6. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung bestehen
a) in der Wahl des Vorstandes;
b) in der Entgegennahme und Beratung von Berichten des Vorstandes, der Sektionen und der Mitglieder über die Tätigkeit der Gesellschaft;
c) in der Entlastung der Vorstandsmitglieder. Die Kassenprüfung erfolgt dabei durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören;
d) in der Wahl von korrespondierenden Mitgliedern und in der Verleihung von Ehrenmitgliedschaften, die ihr vom Vorstand vorgeschlagen werden;
e) in der Festsetzung des Mitgliederbeitrags, wobei Mitglieder nach § 3 Ziffer 1b) die Hälfte des Jahresbeitrags zahlen, 1c) und 1d) beitragsfrei bleiben. Der Mitgliedsbetrag schließt den Bezug des Balint-Journals ein.
f) in der Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft.

7. Die Mitgliederversammlungen fassen im Allgemeinen ihre Beschlüsse, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, soweit es sich um eine offene Abstimmung gehandelt hat. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln (2/3) der Erschienenen, zur Auflösung der Gesellschaft eine solche von vier Fünfteln (4/5) der Erschienenen erforderlich.

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

B: Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1., dem 2. und dem 3. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister.

Die Sektionen entsenden jeweils einen Vertreter, der als Beisitzer beratend an Vorstandssitzungen teilnimmt. Die gewählten Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt. Die Beisitzer haben Rede- und Antragsrecht, sind aber nicht stimmberechtigt.

2. a) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit gilt für die Dauer von zwei Jahren bis zur nächsten Vorstandswahl. Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Vorstandsneuwahl im Amt.

b) Bei der Vorstandswahl ist gewählt, wer im ersten Wahlgang die
absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält.
Im zweiten Wahlgang genügt die relative Mehrheit.

c) Scheidet im Laufe einer Amtsperiode ein Mitglied des Vorstandes aus,
so ergänzt sich der Vorstand selbst durch Zuwahl aus dem Kreise der
ordentlichen Mitglieder. Diese Zuwahl gilt bis zur nächsten
Mitgliederversammlung.

3. Gesetzliche Vertreter der Gesellschaft im Sinne des § 26 BGB, sind 1., 2. und 3. Vorsitzende, je einzeln.

4. Die Aufgaben des Vorstandes sind
a) die Koordinierung aller Bestrebungen und Tätigkeiten der Gesellschaft;
b) die Einberufung der Mitgliederversammlung;
c) die Bearbeitung und Entscheidung der im Zusammenhang mit der
Mitgliedschaft und der Anerkennung der Gruppenleiter stehenden Fragen;
d) die Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft

5. Aufwandsentschädigung
Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Damit ist die „Ehrenamtspauschale“ gem. § 3 Nr. 26a EStG zu akzeptieren.


§ 6 Sektionen

Die Gruppe der

  1. ärztlichen Mitglieder,
  2. approbierten psychotherapeutischen Mitglieder und approbierten Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut:innen,
  3. multiprofessionellen Balintgruppenleiter

bilden rechtlich unselbständige Sektionen, die sich mindestens einmal jährlich zu einer Sektionsversammlung treffen.

Sektionen beraten den Vorstand bei der inhaltlichen Gestaltung und Qualitätsentwicklung der Ausbildung der jeweiligen Berufsgruppe zum/r Balintgruppenleiter:in.

Die Sektionsversammlungen wählen jeweils einen Leiter für die Dauer von zwei Jahren. Die Sektionen können kein eigenes Vermögen bilden.


§ 7 Auflösung der Gesellschaft

1. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit vier Fünfteln (4/5) der Erschienenen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt deren gesamtes Vermögen an eine ärztliche steuerbegünstigte Körperschaft mit der Zweckbestimmung der unmittelbaren und ausschließlich gemeinnützigen Verwendung zur Förderung der psychotherapeutischen Weiterbildung, die von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen wird und vom Vorstand zu bestimmen ist. Oder, falls dies nicht möglich ist, an das Deutsche Rote Kreuz für gemeinnützige steuerbegünstigte Zwecke.


DBG Vereinssatzung, beschlossen am 25.2.2023